Bedingungen der TNC Express oHG, Friedrich-Ebert-Straße 98, 58454 Witten, für Transportaufträge an Auftragnehmer (Frachtführer).
Für alle Leistungen aus diesem Vertrag gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende Bedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung; ein ausdrücklicher Widerspruch ist nicht erforderlich. Zusatzvereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Inlandstransporte unterliegen, soweit nicht durch diese Bedingungen abweichend geregelt, den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 – ADSp 2017. Hinweis: Die ADSp 2017 weichen (in Ziffer 23) hinsichtlich des Haftungshöchstbetrages für Güterschäden (§ 431 HGB) vom Gesetz ab, indem sie die Haftung bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und bei unbekanntem Schadenort auf 2 SZR/kg und im Übrigen die Regelhaftung von 8,33 SZR/kg zusätzlich auf 1,25 Millionen Euro je Schadenfall sowie 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, mindestens aber 2 SZR/kg, beschränken.
Internationale und grenzüberschreitende Transporte unterliegen den Bedingungen des CMR-Abkommens.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Haftung nach HGB und CMR vollständig zu versichern und dies auf Anforderung nachzuweisen.
Den Frachtrechnungen des Auftragnehmers müssen zwingend Originalfrachtbriefe, Zolldokumente und Originaltauschbelege beigefügt werden. Entsteht dem Auftraggeber durch Fehlen der Originalpapiere ein Schaden, haftet der Auftragnehmer dafür – anteilig im Maße seines Verschuldens – bis zur vollen Höhe des Schadens.
Das vereinbarte Zahlungsziel beträgt 45 Tage nach Rechnungserhalt inkl. aller Originalfrachtbriefe, Zolldokumente und Originaltauschbelege.
Für den Ladehilfsmitteltausch gelten die Kölner Palettentausch-Regeln. Die Regeln stehen unter bgl-ev.de zur Ansicht und in druckbarer Form bereit. Bestehen nach Ablauf der Rückführungsfrist von vier Wochen ab Ablieferung noch vom Auftragnehmer zu vertretende Fehlmengen an der Ladestelle, behalten wir uns vor, den entstandenen Schaden für Ersatz und Gestellung an der Ladestelle geltend zu machen. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der tatsächliche Aufwand niedriger ist. Die Aufrechnung von unstrittigen Forderungen aus dem Palettentausch mit Forderungen des Auftragnehmers gilt ab Geltendmachung des Aufwands durch TNC Express als vereinbart. TNC Express wird von der Verpflichtung zur Rücklieferung von Ladehilfsmitteln frei, falls der Auftragnehmer gegenüber dem Empfänger die Übernahme der angebotenen Ladehilfsmittel ohne berechtigten Grund abgelehnt hat oder keinen schriftlichen Nachweis darüber erbringt, dass vom Empfänger keine oder nicht ausreichend Ladehilfsmittel zum Tausch angeboten wurden. Die Übernahme des Tauschrisikos durch den Frachtführer ist ausdrücklich Bestandteil des Vertrages und wird gesondert vergütet.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung seiner Verpflichtungen aus dem Mindestlohngesetz oder auf der Verletzung der Verpflichtungen von ihm beauftragter Nachunternehmer/Verleiher aus dem Mindestlohngesetz beruhen. Diese Freistellungsverpflichtung gilt sowohl für die zivilrechtliche Haftung als auch für Bußgelder, die wegen Verstößen des Auftragnehmers bzw. von diesem eingesetzter Subauftragnehmer/Verleiher gegen den Auftraggeber verhängt werden, sowie für die im Zusammenhang hiermit anfallenden Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten. Sie gilt ausdrücklich auch gegenüber Ansprüchen von Sozialversicherungsträgern und Finanzbehörden.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er von eigenen Arbeitnehmern, Arbeitnehmern eines Nachunternehmers oder eines beauftragten Verleihers im Zusammenhang mit Vorschriften des Mindestlohngesetzes in Anspruch genommen wird oder erfährt, dass derartige Ansprüche von Dritten – insbesondere Sozialversicherungsträgern oder Finanzbehörden – geltend gemacht werden. Gleiches gilt, wenn gegen den Auftragnehmer ein Ordnungswidrigkeiten- und/oder Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Mindestlohngesetz eingeleitet wird oder er Kenntnis von entsprechenden Ermittlungen, auch gegenüber seinem Nachunternehmer oder einem beauftragten Verleiher, erhält.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Anforderung dem Auftraggeber alle Entgeltunterlagen vorzulegen, die dieser zur Überprüfung der Einhaltung des § 20 MiLoG benötigt. Die Vorlagepflicht kann auch durch eine Bescheinigung des Steuerberaters des Auftragnehmers erfüllt werden, in der dieser bestätigt, dass die Verpflichtungen nach § 20 MiLoG eingehalten wurden, oder durch eine Bestätigung des für den jeweiligen Auftrag eingesetzten Arbeitnehmers, dass dieser eine Vergütung mindestens in Höhe des Mindestlohns erhalten hat.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihm geschuldeten Leistungen nicht durch einen Nachunternehmer/Verleiher erbringen zu lassen. Nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers ist der Einsatz von Nachunternehmern/Verleihern erlaubt. Stimmt der Auftraggeber zu, hat der Auftragnehmer Firma und Sitz des Nachunternehmers/Verleihers mitzuteilen und diesen zu verpflichten, die geschuldeten Leistungen selbst zu erbringen sowie sämtliche Verpflichtungen aus dem Transportauftrag und diesen AGB einzuhalten. Der Auftragnehmer hat den eingesetzten Nachunternehmer oder Verleiher sorgfältig auszuwählen und seinerseits die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem MiLoG zu überprüfen.
Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen diese Verpflichtungen, ist TNC Express berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung bedarf.
TNC Express ist berechtigt, regelmäßig eine Bescheinigung in Steuersachen (steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) beim Auftragnehmer anzufordern. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese unverzüglich auf erstes Anfordern beim zuständigen Betriebsstätten-Finanzamt einzuholen und dem Auftraggeber vorzulegen.
Der Transportauftrag unterliegt dem Kundenschutz. Der Auftragnehmer wird für die Dauer von mindestens einem Jahr nach Durchführung des Auftrages weder mittelbar noch unmittelbar für den Kunden der TNC Express tätig, welcher diesen Transport beauftragt hat. Bei Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000,00 sofort fällig.
Der Auftragnehmer hat die Ladung jederzeit gegen Diebstahl und Raub zu sichern. Beladene Fahrzeuge dürfen nur auf bewachten Parkplätzen abgestellt werden.
Jeder Diebstahl, Raub oder Unfall mit möglichen Schäden oder Verlust der Ladung ist unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle und TNC Express zu melden.
Der Auftragnehmer hat für geeignete Ladungssicherungsmittel nach VDI 2700 ff., wie z. B. Spanngurte, Antirutschmatten, Kantenschoner usw., auf dem Fahrzeug zu sorgen. Er ist für die Anbringung der korrekten und ausreichenden Ladungssicherung verantwortlich und übernimmt die Verantwortung für die betriebs- und beförderungssichere Verladung. Der Fahrer hat das übernommene Gut vor Abfahrt auf Schäden zu prüfen und für geeignete Ladungssicherungsmaßnahmen, auch während des Transports, zu sorgen.
Der Auftragnehmer versichert, im Besitz der notwendigen Genehmigungen oder Berechtigungen nach dem GüKG zu sein, und führt diese während des Transports mit sich. Er weist sein Fahrpersonal an, entsprechende Urkunden und Lizenzen dem Auftraggeber oder seinem Beauftragten auf Verlangen vorzulegen.
Bei Störungen oder Verzögerungen jedweder Art, z. B. bei Lade- oder Entladehindernissen, ist die Dispo von TNC Express unverzüglich telefonisch sowie anschließend schriftlich per Telefax oder E-Mail zu informieren.
Entstehen dem Auftragnehmer aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzuordnen sind, Kosten, die nicht bereits durch die Fracht abgedeckt sind (z. B. durch übermäßige Ladezeiten oder Ablieferhindernisse), können diese dem Auftraggeber nicht in Rechnung gestellt werden, wenn die Informationspflicht aus Punkt 17 nicht erfüllt wurde.
Führt der Auftragnehmer den Transportauftrag nicht bzw. nicht fristgerecht aus, wird sich TNC Express bemühen, ein Ersatzfahrzeug zu stellen. Eventuelle Mehrkosten durch die Beauftragung eines anderen Frachtführers trägt der Auftragnehmer. Ferner hat der Auftragnehmer in diesem Fall eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von € 150,00 zu tragen.